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Satzung des Vereins der Freunde und Förderer

Die Satzung

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Satzung

des Vereins der Freunde und Förderer

des Max-Delbrück-Centrums für Molekulare Medizin (MDC)

Berlin-Buch

SATZUNG

 

 

§ 1. Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen "Verein der Freunde und Förderer des Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin (MDC) Berlin-Buch", (im weiteren "Freundeskreis"). Der Verein strebt die Anerkennung als "gemeinnützig" im Sinne der Abgabenordnung an. Er hat seinen Sitz in Berlin.

 

 

§ 2. Zweck des Vereins

 

Das Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin (MDC) Berlin-Buch, Robert-Rössle-Straße 10, 13125 Berlin-Buch ist eine Forschungseinrichtung, deren Ziel eine enge Verknüpfung von klinischer Forschung und Grundlagenforschung auf dem gesamten Gebiet der Molekularen Medizin und sich daraus neu entwickelnder Themen und Fachgebiete ist. Sie verfügt über umfangreiche nationale und internationale Kontakte. Das MDC arbeitet auf allen Gebieten besonders eng inhaltlich und strukturell mit der Charité zusammen und betreibt mit ihr gemeinsame Einrichtungen.

 

Der Verein will durch den Zusammenschluss von Freunden und Förderern und durch Aufbringung von Geldmitteln dem Ansehen der Forschung auf den Arbeitsgebieten des MDC dienen, die Idee einer humanen und erlebten Wissensgesellschaft auf dem Campus Berlin-Buch unterstützen, die Entwicklung des gesamten Standortes Berlin-Buch fördern, die Zusammenarbeit von Personen und Institutionen in diesem Sinne unterstützen sowie die nationale und internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung stimulieren. Er nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:

 

  1. Förderung der Wissenschaft und Forschung am MDC,
  2. Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
  3. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

 

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher, populärwissenschaftlicher sowie wissenschaftshistorischer Veranstaltungen zur Pflege und dem Ausbau der wissenschaftlichen Beziehungen des MDC und seiner Mitarbeiter zum In- und Ausland sowie zur Pflege und Ausweitung der Kontakte zwischen Öffentlichkeit und dem MDC, insbesondere mit dem Ziel der Information und Weiterbildung der Allgemeinheit zu aktuellen medizinischen Fragen.

 

Zur Erreichung der Ziele können einzelne Schwerpunktaufgaben durch Beauftragung des Vorstands von einzelnen Mitgliedern in Arbeitsgruppen (Geschäftsbereichen) übernommen werden.

 

Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Jeder darüber hinausgehende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein ist somit selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3. Mittel

 

Die für seine gemeinnützigen Ziele benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:

 

1. Mitgliedsbeiträge

2. Spenden

 

 

§ 4. Mitgliedschaft

 

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen wollen und die Satzung des Vereins anerkennen.

Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Personen, die sich in hervorragendem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung auf Ehrenpositionen berufen werden (Ehrenvorsitzende/-r, Ehrenmitgliedschaft).

 

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Tod,
  • durch Auflösung juristischer Personen oder
  • durch schriftliche an den Verein zu richtende Austrittserklärung, jedoch nur zum Ende eines Geschäftsjahres.
  • wenn das betreffende Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand und nach der zweiten Mahnung im Verzug ist. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag erlassen.
  • durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten auf Beschluss des Vorstands und Unterrichtung der Mitgliederversammlung.

 

Das Ausscheiden entbindet nicht von der Zahlungspflicht bis zum Zeitpunkt des Austritts oder Ausschlusses.

 

Geleistete Beiträge oder Zuwendungen werden nicht zurückgezahlt.

 

Bei Auflösung oder Aufhe­bung des Ver­eins haben die Mitglieder keine Rechte an dem Vereinsvermögen (§ 12).

 

 

§ 5. Beiträge

 

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag kann der Vorstand über eine abweichende Höhe entscheiden. Die Mitgliedsbeiträge können für die korporative und die Einzel-Mitgliedschaft unterschiedlich festgesetzt werden. Der Jahresbeitrag ist jeweils im ersten Quartal des betreffenden Jahres vorzugsweise per Einzugsverfahren zu leisten. Darüber hinaus können Zuwendungen und Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden.

 

 

§ 6. Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 7. Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 8. Mitgliederversammlungen

 

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern, die gleiches Stimmrecht haben. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.

Der Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung; er kann im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.

 

Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie des Kassenberichts und des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer
  2. Entlastung des Vorstands
  3. Wahl der Rechnungsprüfer zur Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung
  4. Wahl des Vorstands
  5. Satzungsänderungen
  6. Auflösung des Vereins.

 

Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde. Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.

 

Über jede Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 9. Vorstand

 

1.         Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

 

            dem Vorsitzenden,

            dem Stellvertretenden Vorsitzenden,

            dem Rechnungsführer,

            dem Schriftführer,

dem wissenschaftlichen Vorstand des MDC kraft Amtes.

 

Die Wahl-Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Annahme der Wahl durch den neugewählten Vorstand weiter.

 

2.         Zur Vertretung des Vereines nach außen sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam ermächtigt. Entsteht bei Abstimmungen im Vorstand Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so hat der Vorstand das Recht zur Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

3.         Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.

 

4.         Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel. Er ist nicht berechtigt, den Verein oder die Mitglieder über das Vereinsvermögen hinaus zu verpflichten.

 

In besonderen Fällen kann ein Vorstandsbeschluss ohne Versammlung der Vorstandsmitglieder nur durch schriftliche Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder zustande kommen (Umlaufverfahren). Dieses schriftliche Beschlussverfahren ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

 

5.         Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet.

 

6.         Der Vorstand haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

 

§ 10. Rechnungsprüfung

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. In der Mitgliederversammlung wird jährlich ein Rechnungsprüfer gewählt, der die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen hat. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

 

§ 11. Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 12. Auflösung des Vereins

 

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens einem Viertel aller Mitglieder unterschrieben sein. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es der Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller Mitglieder und einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Abstimmung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Die hierzu durchzuführende Mitgliederversammlung muss mindestens drei Wochen vorher einberufen werden.

 

Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Vereinsvermögen fällt an das MDC mit der Maßgabe, dass es zugunsten der Förderung der Wissenschaft zu verwenden ist. Besteht das MDC zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, so fällt das Vermögen an das Land Berlin.

 

 

 

Fassung vom 12.04.2013